Lebenslagen Service-bw: Serviceportal Nürtingen


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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

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  • Verbesserung unseres Angebots
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    Rechtsgrundlage
     

    Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

     

    Die Verarbeitung Ihrer Daten geschieht auf den folgenden Rechtsgrundlagen:

    • In Bezug auf Daten, die Sie in Formularen etc. angeben, mit Ihrer Einwilligung, Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO
    • In Bezug auf Dienste, die Sie in Anspruch nehmen, zur Durchführung eines Vertrags mit Ihnen, Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO
    • Zur Erfüllung rechtlicher Pflichten, Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO
    • im Übrigen, insbesondere bei statistischen Daten und Online-Identifikatoren, auf Grundlage berechtigter Interessen, Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO (siehe unten)
    Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
     

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    Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

     
    • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
    Ort der Verarbeitung

    Europäische Union

    Aufbewahrungsdauer
     

    Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

     

    Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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    Hauptbereich

    Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen

     

    Sobald das zuständige Nachlassgericht vom Tod der Erblasserin oder des Erblassers erfährt, etwa durch Mitteilung des Sterbefalls durch das Standesamt und durch das Zentrale Testamentsregister, beziehungsweise nach dessen Tod ein gefundenes Testament von den Erben überreicht bekommt, eröffnet es die in seiner Verwahrung befindlichen Verfügungen von Todes wegen, also Testamente und Erbverträge. Das Nachlassgericht kann hierzu einen Termin zur Eröffnung der Verfügung von Todes wegen festlegen und die gesetzlichen Erben der Erblasserin oder des Erblassers und die sonstigen Beteiligten zu diesem Termin einladen. Alternativ kann beim Nachlassgericht eine „stille Eröffnung“ ohne Terminladung stattfinden. Hat kein Termin stattgefunden, wird jede und jeder Beteiligte über den ihn beziehungsweise sie betreffenden Inhalt der Verfügung von Todes wegen schriftlich informiert. Auch diejenigen Beteiligten, die an dem Termin zur Testamentseröffnung nicht teilgenommen haben, werden schriftlich informiert.

    Hinweis: Sonstige Beteiligte sind diejenigen, die durch die letztwillige Verfügung des Erblassers unmittelbar betroffen sind, zum Beispiel Testamentsvollstreckerinnen und Testamentsvollstrecker, Vermächtnisnehmerinnen und Vermächtnisnehmer sowie Empfängerinnen und Empfänger von Auflagen.

    Nicht verkündet werden Verfügungen des überlebenden Ehegatten beim gemeinschaftlichen Testament oder des überlebenden Vertragspartners beim Erbvertrag. Dies gilt allerdings nur, soweit sie von den Verfügungen des Verstorbenen abtrennbar sind, das heißt, wenn sie selbstständig für sich alleine stehen können.

    Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, ist berechtigt, ein eröffnetes Testament oder einen eröffneten Erbvertrag einzusehen. Auch kann die oder der Berechtigte eine Kopie fordern, die auf Verlangen beglaubigt wird.

    Hinweis: Befindet sich eine letztwillige Verfügung seit mehr als 30 Jahren in amtlicher Verwahrung, wird von Amts wegen ermittelt, ob die Erblasserin oder der Erblasser noch lebt. Ist sie oder er zwischenzeitlich verstorben, wird die Verfügung von Todes wegen eröffnet.

    Das Nachlassgericht erhebt für jede Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen eine Gebühr von 100 Euro. Nur wenn mehrere Verfügungen von Todes wegen derselben Erblasserin oder desselben Erblassers bei demselben Gericht gleichzeitig eröffnet werden, wird nur eine Gebühr erhoben.

     

    Freigabevermerk

     

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium Baden-Württemberg hat ihn am 18.06.2024 freigegeben.

     
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