Lebenslagen Service-bw: Serviceportal Nürtingen


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Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
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Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Aufbewahrungsfrist hängt von der Art der gespeicherten Daten ab. Jeder Kunde kann festlegen, wie lange Google Analytics Daten aufbewahrt, bevor sie automatisch gelöscht werden.

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  • Google Ireland Limited
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Bookingkit
Verarbeitungsunternehmen
Bookingkit GmbH
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  • Um das Treuhandkonto für Sie zu erstellen und zu verwalten
  • Um Ihnen Informationen über Änderungen in der bookingkit-Plattform zu übermitteln
  • Um Ihnen durch unser Service-Team Hilfestellung zu leisten
  • Um Ihnen die Vermarktung ihrer Angebote über Partnerunternehmen zu ermöglichen

Bei der Verarbeitung Ihrer Daten verfolgen wir die folgenden berechtigten Interessen:

  • Verbesserung unseres Angebots
  • Übermittlung von Informationen an Anbieter die dazu dienen, ihr Geschäft effizienter oder effektiver abzuwickeln
  • Erfolgsanalysen von Marketing-Kampagnen
  • Analyse des Verhaltens von Nutzern auf der Webseite und Smartphone App (Nutzerdaten sind nicht personalisiert, IP-Adressen werden anonymisiert) zur Verbesserung der Nutzererfahrung auf der Webseite und der Neukundenakquise
  • Reaktivierung von verlorenen Kunden
  • Schutz vor Missbrauch
  • Remarketing
    Einwilligungshinweis
     

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    Genutzte Technologien

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    • Zeitstempel
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    Rechtsgrundlage
     

    Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

     

    Die Verarbeitung Ihrer Daten geschieht auf den folgenden Rechtsgrundlagen:

    • In Bezug auf Daten, die Sie in Formularen etc. angeben, mit Ihrer Einwilligung, Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO
    • In Bezug auf Dienste, die Sie in Anspruch nehmen, zur Durchführung eines Vertrags mit Ihnen, Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO
    • Zur Erfüllung rechtlicher Pflichten, Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO
    • im Übrigen, insbesondere bei statistischen Daten und Online-Identifikatoren, auf Grundlage berechtigter Interessen, Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO (siehe unten)
    Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
     

    Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

     

    datenschutz@bookingkit.de

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    Essentiell
     

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    Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

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    Rechtsgrundlage
     

    Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

     
    • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
    Ort der Verarbeitung

    Europäische Union

    Aufbewahrungsdauer
     

    Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

     

    Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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    Hauptbereich

    Grundstückskauf

     

    Grundstücksangebote finden Sie im Internet oder in Zeitungen. Wenn Sie nicht viel Zeit für eine Suche aufwenden können oder möchten, können Sie sich auch an einen Immobilienmakler wenden, der für Sie passende Grundstücksangebote sucht.

    Makler verlangen für die Vermittlung von Grundstücken eine Provision. Diese ist eine Art Erfolgshonorar. Das heißt, Sie müssen nur eine Provision zahlen, wenn es auch tatsächlich zum Abschluss eines Kaufvertrags kommt. Stellen Sie dies gleich zu Beginn der Geschäftsverbindung mit dem Makler klar.

    Tipp: Auch das Land Baden-Württemberg verkauft Grundstücke aus seinem Eigentum, die nicht für Landeszwecke benötigt werden. Die Staatliche Vermögens- und Hochbauverwaltung Baden-Württemberg bietet Ihnen alle Informationen dazu auf deren Internetseiten.

    Vorinformation über das Grundstück:

    Bevor Sie ein Grundstück kaufen, sollten Sie sich so gut wie möglich darüber informieren. Verlassen Sie sich dabei nicht nur auf die Angaben im Verkaufsinserat. Sie sollten sich das Grundstück auch vor Ort ansehen.

    Wenn Sie ein Grundstück gefunden haben, das Ihren Vorstellungen entspricht, sollten Sie zuerst das Grundbuch einsehen beziehungsweise eine Abschrift aus dem Grundbuch verlangen. Die Grundbucheinsicht vor dem Kaufvertrag ist wichtig, da im Grundbuch Belastungen (zum Beispiel Grundschulden, Hypotheken, Wegerechte), die auf dem Grundstück lasten, eingetragen sind. Damit können Sie vermeiden, dass Sie unwissentlich ein eigentlich wertloses oder hoch belastetes Grundstück kaufen.

    Wenn Sie ein belastetes Grundstück kaufen möchten, können Sie auch mit dem Verkäufer vereinbaren, dass Sie als Käufer die Belastungen tilgen und an den Verkäufer nur den Differenzbetrag zum vereinbarten Kaufpreis zahlen.

    Achtung: Besonders bei auf den ersten Blick günstigen Grundstücksangeboten sollten Sie vorsichtig sein. Informieren Sie sich genau, ob das Grundstück auch in Zukunft seinen Wert behalten wird. Klären Sie, was im Preis für das Grundstück inbegriffen ist und welche Kosten eventuell zusätzlich auf Sie zukommen. Nähere Informationen zu diesen Themen und was Sie sonst noch über Ihr zukünftiges Grundstück wissen sollten, finden Sie im Kapitel "Grundstückseigenschaften".

    Kaufvertrag und Eigentumserwerb:

    Der Kaufvertrag über ein Grundstück muss notariell beurkundet werden. Die Gemeinde kann in bestimmten Fällen ein Vorkaufsrecht ausüben.

    Achtung: Der Abschluss eines Kaufvertrags macht Sie noch nicht zum Eigentümer des Grundstücks. Erst mit der Auflassung und der Eintragung ins Grundbuch geht das Grundstück in Ihr Eigentum über. Theoretisch kann der Verkäufer das Grundstück bis zur Eintragung auch noch an jemand anderen verkaufen.

    Um zu verhindern, dass durch ein unredliches Verhalten des Verkäufers Ihr Eigentumserwerb verhindert wird, sollten Sie auf der Bestellung einer sogenannten "Auflassungsvormerkung" im Grundbuch bestehen. Diese bewirkt, dass alle danach erfolgten Eintragungen Ihnen gegenüber unwirksam werden, und Sie das Grundstück so erhalten, wie es im Kaufvertrag vereinbart wurde.

    Durch die Auflassungsvormerkung sind Sie nicht nur gegen vertragswidriges Verhalten des Verkäufers, sondern - sofern nach Abschluss des Kaufvertrags ein Insolvenzverfahren gegen ihn eröffnet wird - auch gegen den Zugriff seiner Gläubiger oder seines Insolvenzverwalters auf das Grundstück geschützt. Sollte der Verkäufer nach Kaufvertragsabschluss eine Hypothek oder Grundschuld auf das Grundstück aufnehmen, verhindert die Auflassungsvormerkung, dass Sie dafür einstehen müssen.

    Grunderwerbsteuer und Eintragung im Grundbuch:

    Für die Grundbucheintragung benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes.

    Dafür muss der Notar zunächst den Grundstückskauf beim Finanzamt anzeigen. Daraufhin erhalten Sie einen Bescheid über die Höhe der Grunderwerbsteuer. Als Bescheinigung über die Zahlung der Grunderwerbsteuer erhalten Sie die Unbedenklichkeitsbescheinigung.

    Am Ende der Kaufabwicklung steht die Eintragung ins Grundbuch.

     

    Freigabevermerk

     

    18.06.2024 Justizministerium Baden-Württemberg, Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg

     
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