Lebenslagen Service-bw: Serviceportal Nürtingen


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  • Verbesserung unseres Angebots
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  • Analyse des Verhaltens von Nutzern auf der Webseite und Smartphone App (Nutzerdaten sind nicht personalisiert, IP-Adressen werden anonymisiert) zur Verbesserung der Nutzererfahrung auf der Webseite und der Neukundenakquise
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    Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

     

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    • In Bezug auf Dienste, die Sie in Anspruch nehmen, zur Durchführung eines Vertrags mit Ihnen, Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO
    • Zur Erfüllung rechtlicher Pflichten, Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO
    • im Übrigen, insbesondere bei statistischen Daten und Online-Identifikatoren, auf Grundlage berechtigter Interessen, Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO (siehe unten)
    Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
     

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    Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

     
    • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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    Europäische Union

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    Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

     

    Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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    Hauptbereich

    Hauptuntersuchung und Abgasuntersuchung

     

    Die Hauptuntersuchung (HU), auch TÜV-Termin genannt, ist in Deutschland die wichtigste gesetzlich vorgeschriebene Fahrzeuguntersuchung, wenn es um die Sicherheit und Umweltverträglichkeit Ihres Fahrzeugs im Straßenverkehr geht.
    Sie dient der Feststellung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs.

    Achtung: Die Abgasuntersuchung (AU) ist als eigenständiges Modul in die Hauptuntersuchung integriert. Bei getrennter Durchführung darf zwischen den beiden Untersuchungen maximal ein Monat liegen.
    An der Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein) und an der runden Prüfplakette auf dem hinteren Kennzeichen ist festzustellen, wann die nächste HU fällig ist.
    Sie müssen den Untersuchungsbericht über die HU bis zur nächsten HU aufbewahren und auf Verlangen aushändigen.

    Bestimmte gewerblich genutzte Pkw, Omnibusse, Lkw und Anhänger über 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse müssen jedes Jahr zur HU.
    Dies gilt in der Regel auch für Carsharing-Fahrzeuge.
    Deshalb müssen Sie der Zulassungsbehörde mitteilen, wenn Sie Ihr Fahrzeug so nutzen möchten.

    Hinweis: Die Prüfplakette für die HU wird mit Ablauf des jeweils angegebenen Monats ungültig.
    Sie müssen die Untersuchungen daher spätestens zum genannten Datum durchführen lassen.
    Eine Fristverlängerung für die HU durch Verschieben des Vorführtermins ist nicht möglich.

    Die fahrzeugführende Person muss die Mängel, die im Rahmen der HU festgestellt wurden, schnellstmöglich beheben lassen.
    Bei verlangter Nachuntersuchung müssen Sie das Fahrzeug spätestens innerhalb eines Monats nochmals vorführen.
    Ein verkehrsunsicheres Fahrzeug dürfen Sie nicht mehr auf öffentlichen Straßen bewegen.

     

    Vertiefende Informationen

     

    Neufahrzeuge müssen in der Regel erstmals nach drei Jahren zur HU.
    Danach müssen Sie die Untersuchungen alle zwei Jahre bei der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr oder einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation durchführen lassen. Informationen dazu finden Sie im Kapitel "Weiterführende Informationen und Links".

     

    Freigabevermerk

     

    Stand: 16.08.2021

    Verantwortlich: Verkehrsministerium Baden-Württemberg

     
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