Lebenslagen Service-bw: Serviceportal Nürtingen


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    Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

     

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    • Zur Erfüllung rechtlicher Pflichten, Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO
    • im Übrigen, insbesondere bei statistischen Daten und Online-Identifikatoren, auf Grundlage berechtigter Interessen, Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO (siehe unten)
    Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
     

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    Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

     
    • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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    Europäische Union

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    Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

     

    Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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    Hauptbereich

    Kommunales Krisenmanagement und Gefahrenabwehr bei Hochwasser

     

    Das kommunale Krisenmanagement und die Gefahrenabwehr bei Hochwasser sollen Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren, die Umwelt, erhebliche Sachwerte und die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung abwenden. Sie basieren auf den Regelungen des Landeskatastrophenschutz-, des Polizei- und des Feuerwehrgesetzes. Sie müssen sich aber keineswegs darauf beschränken.

    Planungen zielen auch darauf ab, dass die Erreichbarkeit wichtiger Einrichtungen sowie die Ver- und Entsorgung gesichert sind und dass keine bleibenden Schäden für Infrastruktur, Wirtschaft und relevante Kulturgüter entstehen.

    Die Alarm- und Einsatzplanung ist das klassische Instrument der Behörden im Katastrophenschutz. Sie beurteilen im Vorfeld gemeinsam mit den Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS), was sie während und nach einem Hochwasser leisten können, um die nachteiligen Folgen möglichst gering zu halten.
    Die Alarm- und Einsatzpläne umfassen auch Planungen zur örtlichen Hochwasserwarnung. Sie bereiten die Alarmierung und den Einsatz aller beteiligten Kräfte vor. Dabei ist auf eine Synchronisierung mit vorhandenen objektspezifischen Einsatz- und Notfallplänen zu achten. Sinnvoll sind auch die Nachsorge und die Überprüfung, ob die durchgeführten Maßnahmen erfolgreich waren.

    Eine umfassende Vorbereitung geht aber weit über den klassischen Bevölkerungsschutz hinaus: In einem Prozess des mehrfachen Wiederholens (iterativer Prozess) planen die Kommunen gemeinsam mit allen relevanten Akteuren die Aufgaben für den Hochwasserfall. Sie stimmen sie aufeinander ab, klären die Zuständigkeiten und setzen die erforderlichen Maßnahmen eigenverantwortlich um.
    Wichtig sind dabei „empfindliche Einrichtungen“ wie Schulen, Kindergärten, Altenheime und Krankenhäuser.
    Für einen Kindergarten sollte beispielsweise klar sein,

    • wer die Einrichtung über das Hochwasser informiert,
    • wer unter welchen Bedingungen die Entscheidung für eine Evakuierung trifft,
    • wohin die Kinder gebracht werden,
    • wer die Eltern informiert,
    • wer wie die Einrichtung des Kindergartens sichert.
    • Wo kann in den darauf folgenden Tagen eine Notbetreuung gewährleistet werden?
    • Was geschieht nach dem Hochwasser, um den Kindergarten zu reinigen und wieder einzurichten?

    Auch notwendige bauliche Maßnahmen wie zum Beispiel hochwassersichere Notausgänge sollten im Rahmen der Planung festgelegt und umgesetzt werden.

    Für Städte, Kommunen und Verbände besteht außerdem die Möglichkeit, das internetbasierte Flut-Informations- und Warnsystem (FLIWAS) für ihre Alarm- und Einsatzplanung zu nutzen.

     

    Freigabevermerk

     

    04.04.2024 Innenministerium Baden-Württemberg

     
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