Lebenslagen Service-bw: Serviceportal Nürtingen


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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Aufbewahrungsfrist hängt von der Art der gespeicherten Daten ab. Jeder Kunde kann festlegen, wie lange Google Analytics Daten aufbewahrt, bevor sie automatisch gelöscht werden.

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  • Google Ireland Limited
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Verarbeitungsunternehmen
Bookingkit GmbH
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  • Um Ihnen durch unser Service-Team Hilfestellung zu leisten
  • Um Ihnen die Vermarktung ihrer Angebote über Partnerunternehmen zu ermöglichen

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  • Verbesserung unseres Angebots
  • Übermittlung von Informationen an Anbieter die dazu dienen, ihr Geschäft effizienter oder effektiver abzuwickeln
  • Erfolgsanalysen von Marketing-Kampagnen
  • Analyse des Verhaltens von Nutzern auf der Webseite und Smartphone App (Nutzerdaten sind nicht personalisiert, IP-Adressen werden anonymisiert) zur Verbesserung der Nutzererfahrung auf der Webseite und der Neukundenakquise
  • Reaktivierung von verlorenen Kunden
  • Schutz vor Missbrauch
  • Remarketing
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    Genutzte Technologien

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    Kundendaten

    • Name
    • Email Adresse
    • Bezahlart
    Rechtsgrundlage
     

    Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

     

    Die Verarbeitung Ihrer Daten geschieht auf den folgenden Rechtsgrundlagen:

    • In Bezug auf Daten, die Sie in Formularen etc. angeben, mit Ihrer Einwilligung, Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO
    • In Bezug auf Dienste, die Sie in Anspruch nehmen, zur Durchführung eines Vertrags mit Ihnen, Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO
    • Zur Erfüllung rechtlicher Pflichten, Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO
    • im Übrigen, insbesondere bei statistischen Daten und Online-Identifikatoren, auf Grundlage berechtigter Interessen, Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO (siehe unten)
    Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
     

    Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

     

    datenschutz@bookingkit.de

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    Essentiell
     

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    Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

     
    • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
    Ort der Verarbeitung

    Europäische Union

    Aufbewahrungsdauer
     

    Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

     

    Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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    Hauptbereich

    Anbieter von Kindertageseinrichtungen

     

    Anbieter von Kindertageseinrichtungen sind zum Beispiel:

    • Gemeinden
    • Träger der freien Jugendhilfe
      • Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts
      • Verbände der freien Wohlfahrtspflege (beispielsweise Caritas, Diakonie, Arbeiterwohlfahrt)
      • sonstige anerkannte Träger der freien Jugendhilfe (beispielsweise eingetragene Vereine)
      • Studentenwerke
    • Unternehmen für betriebliche Kindertageseinrichtungen
    • privat-gewerbliche Anbieter, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen

    Man nennt den Anbieter auch Träger der Einrichtung.

    Für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung benötigen Sie eine Genehmigung. Sie ist an verschiedene Voraussetzungen gebunden. Diese Betriebserlaubnis erteilt der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (Landesjugendamt).

    Neben dessen Anforderungen müssen beim Bau von Kindertageseinrichtungen auch Anforderungen anderer Behörden beachtet werden wie Hygienebestimmungen oder bauliche Anforderungen, beispielsweise Fluchtwege.

    Hilfen für Anbieter:

    Die Gemeinden in Baden-Württemberg erhalten im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs besondere Zuweisungen für die Förderung der Kinderbetreuung.

    Für die Förderung von Einrichtungen freier und privat-gewerblicher Träger sind die Gemeinden zuständig. Gefördert werden Einrichtungen, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllen. Die Berechnung und die Höhe der Zuschüsse für Kindergärten, Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen und Kinderkrippen hängt im Wesentlichen davon ab, ob die Einrichtung in die Bedarfsplanung der Gemeinde aufgenommen ist.

    Das Land fördert unter bestimmten Voraussetzungen die Schulkindbetreuung. Dabei handelt es sich um Zuwendungen, die in den Verfahrensbeschreibungen näher beschrieben sind. Es handelt sich um freiwillige Leistungen, die von der Bereitstellung der Mittel im Staatshaushaltsplan abhängig sind. Ein Rechtsanspruch auf diese Zuwendungen besteht nicht.

    Das Land Baden-Württemberg unterstützt darüber hinaus die Sprachförderung in Kindertageseinrichtungen. Im Rahmen der Gesamtkonzeption "Kompetenzen verlässlich voranbringen" (Kolibri) werden Sprachfördermaßnahmen für sprachförderbedürftige Kinder ab 2 Jahren und 7 Monaten bis zum Schuleintritt gefördert.

    Des Weiteren unterstützt das Land die Kommunen bei der Inklusion von Kindern mit (drohender) Behinderung in der Kindertagesbetreuung durch eine Erhöhung seiner Zuweisung. Gleichzeitig erhalten die Träger von Kindertageseinrichtungen für jedes betreute Kind mit (drohender) Behinderung ab drei Jahren bis zum Schuleintritt und einem besonderen Unterstützungsbedarf zur Teilhabe an frühkindlicher Bildung in der Kita einen zusätzlichen Zuschuss von der Standortgemeinde.

     

    Vertiefende Informationen

       

    Freigabevermerk

     

    13.02.2024 Kultusministerium Baden-Württemberg

     
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