Lebenslagen Service-bw: Serviceportal Nürtingen


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  • Verbesserung unseres Angebots
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    Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

     

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    • In Bezug auf Dienste, die Sie in Anspruch nehmen, zur Durchführung eines Vertrags mit Ihnen, Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO
    • Zur Erfüllung rechtlicher Pflichten, Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO
    • im Übrigen, insbesondere bei statistischen Daten und Online-Identifikatoren, auf Grundlage berechtigter Interessen, Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO (siehe unten)
    Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
     

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    Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

     
    • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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    Europäische Union

    Aufbewahrungsdauer
     

    Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

     

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    Hauptbereich

    Begleitende Hilfen im Arbeitsleben

     

    Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben soll dazu führen, dass schwerbehinderte Menschen

    • in ihrer sozialen Stellung nicht absinken,
    • auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten können,
    • befähigt werden, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit nicht behinderten Menschen zu behaupten.

    Die Begleitende Hilfe im Arbeitsleben umfasst neben finanziellen Leistungen an Arbeitgeber und behinderte Menschen sowie fachlicher Beratung auch die notwendige psychosoziale Betreuung schwerbehinderter Menschen durch Integrationsfachdienste. Das Integrationsamt soll auch darauf Einfluss nehmen, dass Ihre Schwierigkeiten bei der Beschäftigung verhindert oder beseitigt werden.

    Unabhängig davon, ob Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation vorausgegangen sind, umfasst die Begleitende Hilfe im Arbeitsleben alle Maßnahmen und Leistungen, die erforderlich sind, um dem schwerbehinderten Menschen die Teilhabe im Arbeitsleben und damit in der Gesellschaft zu sichern und Kündigungen zu vermeiden.

    Folgende beispielhafte Hilfen kommen in Betracht:

    Leistungen an schwerbehinderte Menschen

    • Persönliche Hilfen: Beratung und Betreuung in allen Fragen des Arbeitslebens, insbesondere bei persönlichen Schwierigkeiten, bei Arbeitsplatzproblemen, bei Umsetzungen, bei Fragen im Zusammenhang mit der Schwerbehinderung, bei Konflikten mit Kollegen, Vorgesetzten und dem Arbeitgeber, bei Gefährdung des Arbeitsplatzes bis hin zur psychosozialen Betreuung, um schwerwiegende Konflikte zu lösen.
    • Finanzielle Leistungen: Unterstützte Beschäftigung sowie eine notwendige Arbeitsassistenz
    • Technische Arbeitshilfen
    • Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes
    • Leistungen zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit
    • Wohnungshilfen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen des Menschen mit schweren Behinderungen entspricht
    • Leistungen zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten

    Leistungen an den Arbeitgeber

    Beratung

    • bei der Auswahl des geeigneten Arbeitsplatzes für schwerbehinderte Menschen,
    • bei der behindertengerechten Gestaltung von Arbeitsplätzen,
    • bei Problemen im Zusammenhang mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen sowie
    • zur Beseitigung von besonderen psychosozialen Problemen.

    Finanzielle Leistungen

    • zur Schaffung behindertengerechter Einrichtungen und Arbeitsplätze,
    • bei außergewöhnlichen Belastungen, die mit der Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen verbunden sind.

    Unterstützung des betrieblichen Integrationsteams

    Die Schwerbehindertenvertretung, der Arbeitgeber und sein Inklusionsbeauftragterr und der Betriebsrat oder Personalrat werden unterstützt durch

    • Schulungs- und Bildungsmaßnahmen,
    • Beratungen im Einzelfall,
    • Mithilfe zur Lösung von Konflikten.

    Leistungen für freie gemeinnützige Einrichtungen und Organisationen

    Entsprechende Einrichtungen können als Träger eines Integrationsfachdienstes an der psychosozialen Betreuung von schwerbehinderten Menschen beteiligt werden und dafür finanzielle Leistungen erhalten.

    Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben beginnt in der Vorphase einer Einstellung und kann schwerbehinderte Menschen im gesamten Arbeitsleben begleiten. Zur Lösung schwieriger behinderungsspezifischer, technischer und organisatorischer Probleme bietet das Integrationsamt Fachdienste, zum Beispiel den Technischen Beratungsdienst und Integrationsfachdienste.

    Die Begleitenden Hilfen im Arbeitsleben sind eine individuelle, auf die besonderen Anforderungen des Arbeitsplatzes angepasste Ergänzung der Leistungen der Rehabilitationsträger.

     

    Freigabevermerk

     

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg hat ihn am 07.03.2022 freigegeben.

     
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