Lebenslagen Service-bw: Serviceportal Nürtingen


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Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Aufbewahrungsfrist hängt von der Art der gespeicherten Daten ab. Jeder Kunde kann festlegen, wie lange Google Analytics Daten aufbewahrt, bevor sie automatisch gelöscht werden.

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  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
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Funktionell
 

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Bookingkit
Verarbeitungsunternehmen
Bookingkit GmbH
Datenverarbeitungszwecke
 

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  • Um das Treuhandkonto für Sie zu erstellen und zu verwalten
  • Um Ihnen Informationen über Änderungen in der bookingkit-Plattform zu übermitteln
  • Um Ihnen durch unser Service-Team Hilfestellung zu leisten
  • Um Ihnen die Vermarktung ihrer Angebote über Partnerunternehmen zu ermöglichen

Bei der Verarbeitung Ihrer Daten verfolgen wir die folgenden berechtigten Interessen:

  • Verbesserung unseres Angebots
  • Übermittlung von Informationen an Anbieter die dazu dienen, ihr Geschäft effizienter oder effektiver abzuwickeln
  • Erfolgsanalysen von Marketing-Kampagnen
  • Analyse des Verhaltens von Nutzern auf der Webseite und Smartphone App (Nutzerdaten sind nicht personalisiert, IP-Adressen werden anonymisiert) zur Verbesserung der Nutzererfahrung auf der Webseite und der Neukundenakquise
  • Reaktivierung von verlorenen Kunden
  • Schutz vor Missbrauch
  • Remarketing
    Einwilligungshinweis
     

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    Genutzte Technologien

    Online-bezogene Daten

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    • IP Adresse (zur Identifikation bei Vertragsabschluss)
    • Zeitstempel
    • Login-Daten
    Erhobene Daten
     

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    Kundendaten

    • Name
    • Email Adresse
    • Bezahlart
    Rechtsgrundlage
     

    Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

     

    Die Verarbeitung Ihrer Daten geschieht auf den folgenden Rechtsgrundlagen:

    • In Bezug auf Daten, die Sie in Formularen etc. angeben, mit Ihrer Einwilligung, Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO
    • In Bezug auf Dienste, die Sie in Anspruch nehmen, zur Durchführung eines Vertrags mit Ihnen, Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO
    • Zur Erfüllung rechtlicher Pflichten, Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO
    • im Übrigen, insbesondere bei statistischen Daten und Online-Identifikatoren, auf Grundlage berechtigter Interessen, Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO (siehe unten)
    Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
     

    Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

     

    datenschutz@bookingkit.de

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    Essentiell
     

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    Online-Formulare

    Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

    Verarbeitungsunternehmen
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    Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

     
    • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
    Ort der Verarbeitung

    Europäische Union

    Aufbewahrungsdauer
     

    Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

     

    Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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    Hauptbereich

    Stiftungsgeschäft

     

    Das Stiftungsgeschäft ist die schriftliche Willenserklärung der stiftenden Person, eine Stiftung zu errichten. Sie kann auch in einem Testament oder einem Erbvertrag abgegeben werden. Das Stiftungsgeschäft muss die verbindliche Erklärung der stiftenden Person enthalten, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihr vorgegebenen Zwecks zu widmen. Durch das Stiftungsgeschäft muss der zu errichtenden Stiftung außerdem eine Satzung gegeben werden, die bestimmte Mindestregelungen enthalten muss.

    Stiftungsgeschäft unter Lebenden

    In der Regel empfiehlt sich die Errichtung der Stiftung schon zu Lebzeiten der stiftenden Person. Auf diese Weise kann die stiftende Person die laufende Stiftungsarbeit durch ihr persönliches Vorbild und ihre Zielsetzungen prägen sowie Fehlentscheidungen bei der Besetzung der Stiftungsorgane verhindern oder korrigieren.

    Stiftungsgeschäft von Todes wegen

    Soll eine Stiftung erst nach dem Tode der stiftenden Person entstehen, muss die stiftende Person dies mit einer Verfügung von Todes wegen regeln. Die Stiftung ist dann entweder Erbin oder Vermächtnisnehmerin. Dabei sind die erbrechtlichen Formvorschriften für ein rechtsgültiges Testament oder den Erbvertrag zu beachten. Wird eine Stiftung als Erbin eingesetzt, entsteht sie zwar erst mit ihrer Anerkennung als rechtsfähig. Sie gilt aber für den Vermögenserwerb als vor dem Tod der stiftenden Person entstanden.

    Wird eine Stiftung von Todes wegen errichtet, bietet es sich an, diese Anordnung mit einer Testamentsvollstreckung zu koppeln. Damit wird die Testamentsvollstreckerin oder der Testamentsvollstrecker mit der Einholung der Anerkennung der Stiftungsbehörde beauftragt. Sie oder er sollte außerdem die Kompetenzen erhalten, eine von der stiftenden Person hinterlassene Stiftungssatzung gegebenenfalls ändern zu können, wenn dies erforderlich ist, um das Stiftungsvorhaben zu verwirklichen.

     

    Vertiefende Informationen

    Freigabevermerk

     

    20.08.2024 Innenministerium Baden-Württemberg

     
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