Lebenslagen Service-bw: Serviceportal Nürtingen


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  • Erfolgsanalysen von Marketing-Kampagnen
  • Analyse des Verhaltens von Nutzern auf der Webseite und Smartphone App (Nutzerdaten sind nicht personalisiert, IP-Adressen werden anonymisiert) zur Verbesserung der Nutzererfahrung auf der Webseite und der Neukundenakquise
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    Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

     

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    • In Bezug auf Dienste, die Sie in Anspruch nehmen, zur Durchführung eines Vertrags mit Ihnen, Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO
    • Zur Erfüllung rechtlicher Pflichten, Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO
    • im Übrigen, insbesondere bei statistischen Daten und Online-Identifikatoren, auf Grundlage berechtigter Interessen, Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO (siehe unten)
    Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
     

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    Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

     
    • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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    Europäische Union

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    Hauptbereich

    Pflichten nach dem Geldwäschegesetz

     

    Bestimmte Unternehmen oder Gewerbetreibende müssen nach dem Geldwäschegesetz (GwG) im Umgang mit Ihren Geschäftspartnern Sorgfaltspflichten beachten.
    Daneben bedarf es eines unternehmensinternen Risikomanagements. Es analysiert die typischen Geldwäscherisiken für die jeweilige Geschäftstätigkeit.

    Die Regelungen sollen verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden.

    "Geldwäsche" ist das Einschleusen illegal erwirtschafteter Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf, um die wahre Herkunft zu verschleiern.

    "Terrorismusfinanzierung" ist die Bereitstellung und Sammlung finanzieller Mittel für terroristische Aktivitäten.

    Welche Unternehmen betreffen die Pflichten nach dem GwG?

    Der Kreis der durch das GwG betroffenen Personen und Unternehmen ist groß.

    Im Nichtfinanzsektor fallen darunter unter anderem folgende Berufsgruppen:

    • Güterhändler, also Personen, die gewerblich mit Gütern handeln oder diese vermitteln.
      Dazu zählen nicht ausschließlich, aber vor allem auch Unternehmen, die mit materiell hochwertigen Gütern handeln, wie beispielsweise
      • Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin
      • Edelsteine
      • Schmuck und Uhren
      • Kunstgegenstände und Antiquitäten
      • Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten oder Luftfahrzeug
    • Immobilienmakler, wenn sie gewerblich den Kauf oder Verkauf von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten vermitteln
    • Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder, wenn sie bestimmte Dienstleistungen erbringen (beispielsweise Gründung von Vorratsgesellschaften oder das Bereitstellen eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse)
    • Versicherungsvermittler nach § 59 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), wenn sie Lebensversicherungen oder Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr vermitteln.
    • Finanzunternehmen nach § 1 Absatz 3 Kreditwesengesetz (KWG)

    Wenn Sie zu diesen Verpflichteten gehören, müssen Sie die zu Ihrem Schutz erforderlichen Maßnahmen risikoorientiert ergreifen, wenn das GwG dies vorsieht.

    Die Verpflichteten müssen

    • ihre Kunden kennen,
    • Geschäftsbeziehungen und Transaktionen auf Auffälligkeiten überwachen,
    • dem Risiko angemessene, interne Sicherungsmaßnahmen treffen,
    • Verdachtsfälle melden und
    • alle erforderlichen Daten und wesentlichen Maßnahmen dokumentieren.

    Durch eine individuelle Analyse können die für die Geschäftstätigkeit und Geschäftspartner typischen Risiken erkannt werden, um dadurch den Missbrauch zu Geldwäschezwecken und für Terrorismusfinanzierung zu verhindern.

    Hinweis: Die ordnungsgemäße Durchführung des Geldwäschegesetzes im Nichtfinanzbereich wird in Baden-Württemberg von den Regierungspräsidien beaufsichtigt.
    Die Aufsichtsbehörden haben hierfür besondere Betretungs- und Kontrollrechte.
    Bei Verstößen gegen die gesetzlichen Pflichten können Bußgelder von bis zu 100.000 Euro, bei schweren Verstößen auch darüber hinaus, verhängt werden.
    Daneben droht ein Imageverlust, denn die Aufsichtsbehörden müssen bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen auf ihren Internetseiten veröffentlichen.

     

    Vertiefende Informationen

     

    Nähere Informationen zum Thema "Geldwäsche" und der Zuständigkeit nach dem Geldwäschegesetz bietet Ihnen die gemeinsame Internetseite der Regierungspräsidien Baden-Württemberg mit einem Download-Bereich. Hier erhalten Sie auch bundesweite Merkblätter und Formulare:

     

    Rechtsgrundlage

    Freigabevermerk

     

    12.03.2024 Innenministerium Baden-Württemberg

     
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