Lebenslagen Service-bw: Serviceportal Nürtingen


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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Aufbewahrungsfrist hängt von der Art der gespeicherten Daten ab. Jeder Kunde kann festlegen, wie lange Google Analytics Daten aufbewahrt, bevor sie automatisch gelöscht werden.

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  • Google Ireland Limited
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Verarbeitungsunternehmen
Bookingkit GmbH
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  • Um Ihnen durch unser Service-Team Hilfestellung zu leisten
  • Um Ihnen die Vermarktung ihrer Angebote über Partnerunternehmen zu ermöglichen

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  • Verbesserung unseres Angebots
  • Übermittlung von Informationen an Anbieter die dazu dienen, ihr Geschäft effizienter oder effektiver abzuwickeln
  • Erfolgsanalysen von Marketing-Kampagnen
  • Analyse des Verhaltens von Nutzern auf der Webseite und Smartphone App (Nutzerdaten sind nicht personalisiert, IP-Adressen werden anonymisiert) zur Verbesserung der Nutzererfahrung auf der Webseite und der Neukundenakquise
  • Reaktivierung von verlorenen Kunden
  • Schutz vor Missbrauch
  • Remarketing
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    Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

     

    Die Verarbeitung Ihrer Daten geschieht auf den folgenden Rechtsgrundlagen:

    • In Bezug auf Daten, die Sie in Formularen etc. angeben, mit Ihrer Einwilligung, Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO
    • In Bezug auf Dienste, die Sie in Anspruch nehmen, zur Durchführung eines Vertrags mit Ihnen, Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO
    • Zur Erfüllung rechtlicher Pflichten, Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO
    • im Übrigen, insbesondere bei statistischen Daten und Online-Identifikatoren, auf Grundlage berechtigter Interessen, Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO (siehe unten)
    Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
     

    Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

     

    datenschutz@bookingkit.de

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    Essentiell
     

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    Rechtsgrundlage
     

    Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

     
    • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
    Ort der Verarbeitung

    Europäische Union

    Aufbewahrungsdauer
     

    Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

     

    Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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    Hauptbereich

    Spenden

     

    Vereine sind zur Finanzierung ihrer Aufgaben auf finanzielle Unterstützungen (Spenden, Mitgliedsbeiträge) angewiesen. Diese Zuwendungen sind oftmals von einer steuerlichen Berücksichtigung abhängig.

    Damit die Verantwortlichen nicht für entgangene Steuern haften müssen oder der Verlust der Gemeinnützigkeit droht, sind zuvor einige Fragen zu klären:

    • Ist die Zuwendung als Spende steuerlich absetzbar?
    • Erkennt das Finanzamt die Mitgliedsbeiträge als steuermindernd an?
    • Wie und unter welchen Voraussetzungen kann der Verein Zuwendungsbestätigungen ausstellen?
    • Welche Pflichten sind einzuhalten, welche Fehler zu vermeiden?

    Steuerbegünstigte Vereine

    Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) sind grundsätzlich steuerbegünstigt, wenn der Empfänger

    • einen steuerbegünstigten Zweck verfolgt und
    • vom Finanzamt als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt wurde.

    Die Voraussetzungen dafür sind in der Abgabenordnung beziehungsweise im Körperschaftssteuergesetz geregelt. Das für den Verein zuständige Finanzamt überprüft nach Antragstellung, ob der Verein steuerbegünstigt ist.

    Spenden

    Geld- und Sachzuwendungen

    Eine steuerbegünstigte Spende liegt nur vor, wenn die Aufwendungen freiwillig und unentgeltlich für steuerbegünstigte Zwecke geleistet werden, wenn also der/die Steuerpflichtige für seine/ihre Spende keine Gegenleistung bekommen hat.

    Steuerbegünstigt kann jede Geld- oder Sachzuwendung sein. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch der Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen (sogenannte Aufwandsspende) steuerbegünstigt.

    Unentgeltliche Nutzungen (zum Beispiel kostenlose Überlassung von Räumen oder die Gewährung eines zinslosen Darlehens) und Leistungen (zum Beispiel ehrenamtliche Tätigkeit oder unentgeltliche Arbeitsleistung) zu Gunsten eines steuerbegünstigten Vereins können nicht wie eine Sachzuwendung behandelt werden, da dem/der Steuerpflichtigen insoweit kein finanzieller Aufwand entsteht.

    Aufwandsspende

    Etwas anderes gilt nur bei einer Aufwandsspende: Die Aufwandsspende ist eine besondere Form der Geldspende. Der steuerbegünstigte Zuwendungsempfänger (zum Beispiel gemeinnütziger Sportverein) schuldet dem Zuwendenden (zum Beispiel Trainer/Trainerin) eine Vergütung (zum Beispiel Trainergehalt) oder einen Aufwendungsersatz (zum Beispiel Erstattung von Fahrtkosten). Der Zuwendende verzichtet jedoch auf die Auszahlung des Geldes.

    Folgende Voraussetzungen müssen für die Anerkennung einer Aufwandsspende erfüllt sein:

    • Der Anspruch auf Vergütung oder Aufwendungsersatz muss durch einen schriftlichen Vertrag, durch die Satzung des Vereins oder durch einen rechtsgültigen Beschluss des Vorstands des Vereins eingeräumt worden sein. Eine rückwirkende Begründung eines Anspruchs auf Vergütung oder Aufwendungsersatz reicht nicht aus.
    • Der Anspruch auf Vergütung oder Aufwendungsersatz muss ernsthaft und rechtswirksam (einklagbar) sein. Er darf insbesondere nicht unter der Bedingung des Verzichts stehen. Wesentliche Indizien für die Ernsthaftigkeit sind, wenn zeitnah auf den entstandenen Anspruch verzichtet und der Zuwendungsempfänger wirtschaftlich in der Lage wäre, den Anspruch zu erfüllen. Der Zuwendende muss frei entscheiden können, ob er auf die Auszahlung seines Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruchs zu Gunsten des steuerbegünstigten Vereins verzichtet.
    • Der Zuwendende muss eine endgültige wirtschaftliche Belastung tragen.
    • Es muss eine gültige Spendenbescheinigung vorliegen.

    Bitte beachten Sie: Auch wenn alle Voraussetzungen für eine steuerlich wirksame Aufwandsspende vorliegen und die Aufwandsspende als Sonderausgabe berücksichtigt werden kann, muss die Vergütung als Übungsleiter/Übungsleiterin oder der Aufwendungsersatz dennoch als (gegebenenfalls steuerfreie) Einnahmen in der Einkommensteuererklärung erfassen.

    Sachspenden

    Als Sachspende kommen Wirtschaftsgüter aller Art in Betracht. Die Sachspende ist grundsätzlich auf den Verkehrs- oder Marktwert zum Zeitpunkt der Zuwendung zu beziffern (gemeiner Wert). Ermittelt werden kann dieser zum Beispiel durch ein Wertgutachten oder durch Abzug der Abschreibung vom einstigen Kaufpreis (laut ursprünglicher Rechnung).

    Ist der gespendete Gegenstand unmittelbar vorher aus einem Betrieb entnommen worden, so bemisst sich die Sachspende nach dem Wert, der in der Buchführung der zuwendenden Person als Entnahmewert angesetzt wurde und nach der Umsatzsteuer, die auf die Entnahme entfällt. Die Entnahme kann bei der zuwendenden Person wahlweise mit dem Teilwert oder dem Buchwert bewertet werden.

    Zweckbestimmung

    Die Spenden müssen bestimmt sein für

    • die ideellen Aufgaben des Vereins,
    • das Vermögen, welches der Verein benötigt, um diese Aufgaben zu verfolgen oder
    • den Zweckbetrieb des Vereins.

    Spenden für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind nicht begünstigt.

     

    Rechtsgrundlage

     

    Abgabenordnung (AO)

    • §§ 52 bis 54 Steuerbegünstigte Zwecke

    Körperschaftsteuergesetz (KStG)

    • § 5 Abs. 1 Nr. 9 Befreiung

    Einkommensteuergesetz (EStG)

    • § 10b Steuerbegünstigte Zwecke
     

    Freigabevermerk

     

    13.08.2024 Finanzministerium Baden-Württemberg, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Karlsruhe

     
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