Leistungen Service-bw: Serviceportal Nürtingen


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Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
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Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Aufbewahrungsfrist hängt von der Art der gespeicherten Daten ab. Jeder Kunde kann festlegen, wie lange Google Analytics Daten aufbewahrt, bevor sie automatisch gelöscht werden.

Datenempfänger
   
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

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Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

Weltweit

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Funktionell
 

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Bookingkit
Verarbeitungsunternehmen
Bookingkit GmbH
Datenverarbeitungszwecke
 

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Personenbezogene Daten werden von uns nur dann und nur in dem Umfang und zu dem Zweck erhoben, zu dem Sie die Daten von sich aus zur Verfügung stellen

  • Um Ihr Geschäftsmodell bzw. das Angebot Ihrer Dienste abzubilden
  • Um das Treuhandkonto für Sie zu erstellen und zu verwalten
  • Um Ihnen Informationen über Änderungen in der bookingkit-Plattform zu übermitteln
  • Um Ihnen durch unser Service-Team Hilfestellung zu leisten
  • Um Ihnen die Vermarktung ihrer Angebote über Partnerunternehmen zu ermöglichen

Bei der Verarbeitung Ihrer Daten verfolgen wir die folgenden berechtigten Interessen:

  • Verbesserung unseres Angebots
  • Übermittlung von Informationen an Anbieter die dazu dienen, ihr Geschäft effizienter oder effektiver abzuwickeln
  • Erfolgsanalysen von Marketing-Kampagnen
  • Analyse des Verhaltens von Nutzern auf der Webseite und Smartphone App (Nutzerdaten sind nicht personalisiert, IP-Adressen werden anonymisiert) zur Verbesserung der Nutzererfahrung auf der Webseite und der Neukundenakquise
  • Reaktivierung von verlorenen Kunden
  • Schutz vor Missbrauch
  • Remarketing
    Einwilligungshinweis
     

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    Genutzte Technologien

    Online-bezogene Daten

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    • IP Adresse (zur Identifikation bei Vertragsabschluss)
    • Zeitstempel
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    Kundendaten

    • Name
    • Email Adresse
    • Bezahlart
    Rechtsgrundlage
     

    Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

     

    Die Verarbeitung Ihrer Daten geschieht auf den folgenden Rechtsgrundlagen:

    • In Bezug auf Daten, die Sie in Formularen etc. angeben, mit Ihrer Einwilligung, Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO
    • In Bezug auf Dienste, die Sie in Anspruch nehmen, zur Durchführung eines Vertrags mit Ihnen, Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO
    • Zur Erfüllung rechtlicher Pflichten, Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO
    • im Übrigen, insbesondere bei statistischen Daten und Online-Identifikatoren, auf Grundlage berechtigter Interessen, Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO (siehe unten)
    Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
     

    Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

     

    datenschutz@bookingkit.de

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    Essentiell
     

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    Online-Formulare

    Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

    Verarbeitungsunternehmen
    Serviceportal Nürtingen
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    Rechtsgrundlage
     

    Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

     
    • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
    Ort der Verarbeitung

    Europäische Union

    Aufbewahrungsdauer
     

    Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

     

    Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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    Leistungen Service-bw

    Hauptbereich

    Aufenthaltserlaubnis für Au-pair-Beschäftigte (Nicht-EU/EWR) beantragen

    Wenn Sie aus einem Staat außerhalb der EU oder des EWR kommen und als Au-pair-Beschäftigte oder -Beschäftigter in Deutschland arbeiten möchten, benötigen Sie

    • ein Visum, um nach Deutschland einzureisen und
    • anschließend eine Aufenthaltserlaubnis zur Au-pair-Beschäftigung.

    Sie benötigen kein Visum, sondern nur eine Aufenthaltserlaubnis, wenn Sie aus einem der folgenden Staaten kommen:

    • Australien
    • Israel
    • Japan
    • Kanada
    • Neuseeland
    • Republik Korea
    • Schweiz
    • Vereinigte Staaten von Amerika
    • Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

    Die Aufenthaltserlaubnis für eine Au-pair-Beschäftigung gilt nur für

    • die Mitarbeit im Haushalt der Gastfamilie und
    • die Kinderbetreuung.

    Nicht erlaubt sind Pflegetätigkeiten (z.B. die Kranken- oder Altenpflege).

    Voraussetzungen

    • Sie besitzen
      • eine Krankenversicherung
      • einen abgeschlossenen Au-Pair-Vertrag und
      • ein gültiges nationales Visum "zur Au-Pair-Beschäftigung".
    • Sie sind mindestens 18 Jahre alt und nicht älter als 27 Jahre.
    • Sie verfügen über Grundkenntnisse der deutschen Sprache (A1) und
    • Sie haben sich bei Ihrer Gastfamilie mit Hauptwohnsitz angemeldet.
    • In Ihrer Gastfamilie
      • besitzt eine erwachsene Person die deutsche Staatsangehörigkeit beziehungsweise die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR- Staates oder der Schweiz und
      • wird Deutsch als Muttersprache gesprochen. Die Familie kann auch aus einem deutschsprachigen Land oder Landesteil stammen, in dem es Deutsch als Muttersprache gibt. Spricht die Familie Deutsch nicht als Mutter-, aber als Familiensprache, kann die zuständige Stelle Ihren Aufenthalt nur erlauben, wenn Sie nicht aus dem Heimatland der Gasteltern stammen. Als Familie zählen Ehepaare mit Kind und unverheiratete Paare oder Alleinerziehende mit Kind im gemeinsamen Haushalt.
    • Die Bundesagentur für Arbeit stimmt Ihrer Beschäftigung zu.

    Verfahrensablauf

    Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie, wenn nötig, in Ihrem Heimatland ein nationales Visum für Au-Pair-Beschäftigte beantragen.

    Nach der Einreise müssen Sie zuerst Ihren Hauptwohnsitz anmelden.

    Danach beantragen Sie die Aufenthaltserlaubnis schriftlich bei der zuständigen Stelle. Ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich, holt die Ausländerbehörde diese ein.

    Achtung: Bei einer visumsfreien Einreise dürfen Sie erst als Au-pair arbeiten, wenn Sie die Aufenthaltserlaubnis für die Au-pair-Beschäftigung erhalten haben. Dies gilt nicht, wenn Sie Staatsangehörige oder Staatsangehöriger der Schweiz sind.

    Eine Arbeitsaufnahme vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann ein Straf- und Bußgeldverfahren zur Folge haben und sich negativ auf Ihren Aufenthaltsstatus auswirken.

    Die Aufenthaltserlaubnis gilt für höchstens ein Jahr und kann für denselben Zweck nicht verlängert werden.

    Fristen

    Beantragen Sie die Aufenthaltserlaubnis, bevor Ihr Visum oder Ihr visumsfreier Aufenthalt abläuft.

    Unterlagen

    • gültiger Reisepass
    • ein aktuelles Passfoto
    • Meldebestätigung über den Hauptwohnsitz bei der Gastfamilie
    • Nachweis der Krankenversicherung
    • Au-pair-Vertrag

    Kosten

    EUR 100,00

    Sonstiges

    Bitte beantragen Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf von 90 Tagen nach Ihrer Einreise bzw. vor Ablauf Ihres Visums.

    Tipp: Trotz bestehender Visumfreiheit kann es im Einzelfall empfehlenswert sein, mit einem Visum für eine Au-pair-Beschäftigung einzureisen. Erkundigen Sie sich dazu bei der deutschen Vertretung in Ihrem Heimatland.

    Zuständigkeit

    • für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
    • nach der Einreise: die Ausländerbehörde,
    • Ausländerbehörde ist
      • wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
      • wenn Sie in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt

    Vertiefende Informationen

    Freigabevermerk

    17.07.2023 Justizministerium Baden-Württemberg

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