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Bookingkit
Verarbeitungsunternehmen
Bookingkit GmbH
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  • Um Ihnen Informationen über Änderungen in der bookingkit-Plattform zu übermitteln
  • Um Ihnen durch unser Service-Team Hilfestellung zu leisten
  • Um Ihnen die Vermarktung ihrer Angebote über Partnerunternehmen zu ermöglichen

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  • Verbesserung unseres Angebots
  • Übermittlung von Informationen an Anbieter die dazu dienen, ihr Geschäft effizienter oder effektiver abzuwickeln
  • Erfolgsanalysen von Marketing-Kampagnen
  • Analyse des Verhaltens von Nutzern auf der Webseite und Smartphone App (Nutzerdaten sind nicht personalisiert, IP-Adressen werden anonymisiert) zur Verbesserung der Nutzererfahrung auf der Webseite und der Neukundenakquise
  • Reaktivierung von verlorenen Kunden
  • Schutz vor Missbrauch
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    Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

     

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    • In Bezug auf Daten, die Sie in Formularen etc. angeben, mit Ihrer Einwilligung, Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO
    • In Bezug auf Dienste, die Sie in Anspruch nehmen, zur Durchführung eines Vertrags mit Ihnen, Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO
    • Zur Erfüllung rechtlicher Pflichten, Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO
    • im Übrigen, insbesondere bei statistischen Daten und Online-Identifikatoren, auf Grundlage berechtigter Interessen, Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO (siehe unten)
    Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
     

    Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

     

    datenschutz@bookingkit.de

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    Essentiell
     

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    Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

     
    • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
    Ort der Verarbeitung

    Europäische Union

    Aufbewahrungsdauer
     

    Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

     

    Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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    Leistungen Service-bw

    Hauptbereich

    Sondernutzungen auf öffentlichen Straßen - Erlaubnis und Verkehrsrechtliche Anordnung beantragen

    Sie möchten eine Straße mehr als verkehrsüblich in Anspruch nehmen?

    Die Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus stellt eine Sondernutzung dar und bedarf einer Erlaubnis.

    Über die Erteilung der Erlaubnis entscheidet der Straßenbaulastträger.

    Unter dem Begriff der Sondernutzung fallen zum Beispiel folgende Ereignisse (Aufzählung nicht abschließend):

    • Aufstellung von Baugerüst, Container, Kabelbrücken, Tische, Stühle
    • Bau privater Leitungen
    • Materiallagerung oder Abstellen von Baufahrzeugen und -maschinen

    Parallel zur Erlaubnis müssen Sie eine Verkehrsrechtliche Anordnung bei der Straßenverkehrsbehörde beantragen.

    Voraussetzungen

    Sie möchten eine Straße mehr als verkehrsüblich in Anspruch nehmen.

    Verfahrensablauf

    Beantragen Sie die Erlaubnis und die Verkehrsrechtliche Anordnung bei der zuständigen Stelle.
    Das können Sie persönlich, schriftlich oder digital tun.

    Die Straßenverkehrsbehörde des Ortes erarbeitet die Genehmigungsvoraussetzungen gemeinsam mit

    • der antragstellenden Person,
    • den anderen von der geplanten Sondernutzung betroffenen Stellen und
    • der Polizei.

    Die zuständige Stelle stellt Ihnen als antragstellende Person den genehmigten Antrag in Form einer Verkehrsrechtlichen Anordnung, gegebenenfalls mit Auflagen und Bedingungen und der Erlaubnis, als Bescheid zu.

    Fristen

    Stellen Sie den Antrag frühzeitig, da der Genehmigungsprozess bei Maßnahmen mit umfangreichem Abstimmungsaufwand bis zu zwei Monate dauern kann.

    Unterlagen

    • vollständiger Antrag
      dazu gehören auch notwendige, weitere Unterlagen wie zum Beispiel Verkehrszeichenplan, Lageplan, Fotos oder Skizzen, die Sie auf Verlangen der genehmigenden Behörde vorlegen müssen
    • RSA Qualifikationsnachweis nach MVAS 99
      RSA steht für Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitstellen an Straßen.
      Jede Person, die Verkehrssicherungsmaßnahmen durchführt, muss über eine Qualifikation gemäß dem Merkblatt MVAS 99 verfügen.

    Kosten

    je nach Gebührensatzung und Aufwand der zuständigen Behörde

    Sie berücksichtigen unter anderem:

    • Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße
    • das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers oder der Antragstellerin

    Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

    Bearbeitungsdauer

    je nach Art, Ort und Umfang der Veranstaltung: bis zu zwei Monaten

    Sonstiges

    keine

    Rechtsgrundlage

    Straßengesetz für Baden-Württemberg (StrG)

    • § 16 Sondernutzung
    • § 16a Sondernutzung durch Carsharing
    • § 17 Sondernutzung an Ortsdurchfahrten
    • § 18 Zufahrt und Zugang
    • § 19 Sondernutzungsgebühren

    Bundesfernstraßengesetz (FStrG)

    • § 8 Sondernutzungen; Verordnungsermächtigung
    • § 8a Straßenanlieger

    Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

    • 45 Absatz 6 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
    • 46 Absatz 1 Nr. 8 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
      für Inanspruchnahme von öffentlichem Verkehrsgrund im Rahmen einer Sondernutzung

    Zuständigkeit

    Straßenbaubehörde (innerorts) ist

    • bei Bundes-, Landes- und Kreisstraßen:
      • für die Sondernutzung der Fahrbahn: das Landratsamt beziehungsweise in Stadtkreisen die Stadtverwaltung
      • für die Sondernutzung der Gehwege und Parkplätze: die Gemeinden
    • bei Gemeindestraßen: die Gemeinde
    • Ab einer gewissen Größe können die Gemeinden auch Träger der Straßenbaulast von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen von Fahrbahnen, Gehwegen und Parkplätzen innerorts (das heißt in den Ortsdurchfahrten) sein:
      • bei Bundesstraßen: Gemeinden ab 80.000 Einwohner
      • bei Landes- und Kreisstraßen: Gemeinden ab 30.000 Einwohner.

    Freigabevermerk

    31.07.2024 Verkehrsministerium Baden-Württemberg

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