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    Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

     

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    • Zur Erfüllung rechtlicher Pflichten, Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO
    • im Übrigen, insbesondere bei statistischen Daten und Online-Identifikatoren, auf Grundlage berechtigter Interessen, Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO (siehe unten)
    Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
     

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    Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

     
    • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
    Ort der Verarbeitung

    Europäische Union

    Aufbewahrungsdauer
     

    Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

     

    Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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    Hauptbereich

    Seebestattung

    Seebestattung ist die Beisetzung einer Urne auf Hoher See außerhalb der Dreimeilenzone. Dabei wird die Urne mit der Asche von einem Schiff aus im Küstengewässer beigesetzt.

    Eine Seebestattung in Flüssen und Seen einschließlich des Bodensees in Baden-Württemberg ist nicht erlaubt.

    Da Seebestattungen nur für Urnen vorgenommen werden, gelten die gleichen Bestimmungen wie für eine Feuerbestattung.

    Voraussetzungen

    Die Voraussetzungen für eine Feuerbestattung müssen erfüllt sein.

    Auch muss die verwendete Urne aus wasserlöslichem Material gefertigt sein, biologisch abbaubar sein und keine Metallteile enthalten.

    Verfahrensablauf

    Die Erlaubnis zur Feuerbestattung als Voraussetzung für die Seebestattung erhalten Sie von der Gemeinde des Einäscherungsortes. Diese stellt auch die Ausnahmegenehmigung aus, die Sie benötigen, um die Urne auf See bestatten zu lassen.

    Die Erlaubnis, die Urne dem Meer zu übergeben, erhalten Sie von der Gemeinde, in der das Bestattungsschiff seinen Heimathafen hat.

    Fristen

    Verstorbene dürfen erst bestattet werden, wenn durch ärztliche Leichenschau jede Möglichkeit eines Scheintods ausgeschlossen ist (frühester Bestattungszeitpunkt).

    Verstorbene, die nicht in Leichenallen oder Leichenräumen aufgebahrt sind, müssen spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet sein oder bei einer Beförderung in das Gebiet einer anderen Gemeinde auf den Weg gebracht werden (maßgeblich: Beginn der Leichenüberführung). Die Ortspolizeibehörde (Gemeinde-/Stadtverwaltung) kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Sie kann aus gesundheitlichen Gründen anordnen, dass Verstorbene früher zu bestatten oder auf den Weg zu bringen sind.

    Unterlagen

    Die Erlaubnis zur Feuerbestattung als Voraussetzung für die Seebestattung können Sie nur erhalten, wenn folgende Unterlagen vorliegen:

    • ausdrückliche Verfügung der verstorbenen Person oder - falls eine solche nicht vorliegt - der nächsten Verwandten
    • den nicht vertraulichen Teil der Todesbescheinigung oder die Sterbeurkunde bei Sterbefällen außerhalb des Landes Baden-Württemberg
    • Bescheinigung der Gemeinde des Sterbeorts, dass keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod bekannt sind
    • Bescheinigung eines zuständigen Arztes, dass er bei der Untersuchung der Leiche keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod festgestellt hat (zweite Leichenschau).

    Die Erlaubnis, die Urne dem Meer zu übergeben, erhalten Sie von der Gemeinde-/ Stadtverwaltung, in der das Bestattungsschiff seinen Heimathafen hat.

    Hinweis: Die Untersuchung der verstorbenen Person ist von einem anderen Arzt als demjenigen, der die Leichenschau durchgeführt hat, vorzunehmen. Über die zuständigen Ärzte können die Landratsämter und die Stadtverwaltungen der Stadtkreise Auskunft geben, die für den Sterbeort beziehungsweise Einäscherungsort zuständig sind.

    Kosten

    DIe Kosten sind je nach Gemeinde unterschiedlich.

    Sonstiges

    Haben Sie ein Bestattungsunternehmen mit der Organisation der Seebestattung beauftragt, werden die erforderlichen Genehmigungen für die Beisetzung einer Urne auf See von diesem eingeholt.

    Rechtsgrundlage

    BestattungsgesetzBaden-Württemberg (BestattG BW)

    • § 32 Bestattungsart
    • § 35 Zulässigkeit der Feuerbestattung
    • § 36 Frühester Bestattungszeitpunkt
    • § 37 Bestattungs- und Beförderungsfrist

    Bestattungsverordnung (BestattVO)

    • § 16 Verfahren, Erlaubnis
    • § 17 Ärztliche Bescheinigung
    • § 24 Urnenbeschaffenheit
    • § 27 Seebestattung

    Zuständigkeit

    für die Erlaubnis zur Feuerbestattung, sowie für die Ausnahmegenehmigung für die Bestattung der Urne auf See: die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Einäscherungsortes

    Für die Erlaubnis, die Urne dem Meer zu übergeben: die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in der das Bestattungsschiff seinen Heimathafen hat

    Freigabevermerk

    26.02.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg

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