Lebenslagen Service-bw: Serviceportal Nürtingen


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    • im Übrigen, insbesondere bei statistischen Daten und Online-Identifikatoren, auf Grundlage berechtigter Interessen, Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO (siehe unten)
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    Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

     
    • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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    Europäische Union

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    Lebenslagen Service-bw

    Hauptbereich

    Planung der Heizungsanlage

     

    Bereits in der Planungsphase des Hauses sollten Sie sich für eine bestimmte Heizungsanlage entscheiden. Der Platzbedarf der verschiedenen Anlagen ist vom Brennstoff oder der Energiequelle abhängig, mit der Sie heizen wollen. Beispiele sind Erd-, Bio-, Flüssiggas, Heizöl, Kohle, Holz, Holzpellets, Sonnenenergie (Solarthermie) oder eine Wärmepumpe, deren Strom idealerweise mit einer Photovoltaikanlage auf dem eigenen Dach erzeugt wird.

    Insbesondere bei einer Heizölanlage müssen Bauherren beachten, dass Heizöl ein wassergefährdender Stoff ist. Daher gelten besondere Vorschriften zum Schutz der Gewässer. Die Öltankanlage darf bei einer Lagermenge von mehr als 10.000 Litern nur von einem speziellen Fachbetrieb eingebaut werden. In bestimmten Fällen müssen schon vor Inbetriebnahme Prüfungen durch Sachverständige erfolgen. Das gilt für Anlagen

    • mit einer Lagermenge von mehr als 1.000 Litern Heizöl und
    • bei allen unterirdischen Lagertanks.

    Anforderungen an die Heizungsanlage

    Um den Anteil an erneuerbaren Energien bei der Wärmeversorgung zu erhöhen, wurden gesetzliche Regelungen verabschiedet.
    Für bestehende Gebäude greift das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) Baden-Württemberg seit dem 1. Januar 2010. Eine Neufassung gilt seit 1. Juli 2015. Das Gesetz wurde zum 7. Februar 2023 refomiert.
    Für Neubauvorhaben gilt seit dem 1. November 2020 das Gebäudeenergiegesetz (GEG). Ziel der Wärmegesetze ist es, den Ausstoß klimaschädlicher Treibhausgase zu verringern und begrenzte Energieressourcen (Öl, Gas und Kohle) zu schonen. Ausführliche Informationen zu den Wärmegesetzen finden Sie in der jeweiligen Verfahrensbeschreibung.

    Den Gebäuden der öffentlichen Hand kommt seit dem 1. Mai 2011 bei der Umsetzung des EEWärmeG bzw. des GEG eine besondere Vorbildfunktion zu, auf die an dieser Stelle nicht näher eingegangen wird.

    Bei Neubauten ab 50 Quadratmetern Fläche, die beheizt und / oder gekühlt werden, sind verbindliche Mindestanteile erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs einzusetzen oder Ersatzmaßnahmen zu ergreifen. Wie hoch dieser Mindestanteil ist, hängt von der gewählten Energieart ab und richtet sich nach dem GEG des Bundes.
    Durch die aktuell laufende Gesetzesnovelle des GEG, die zum 1. Januar 2024 in Kraft treten soll, müssen die Heizungsanlagen in allen Neubauten mit Wärme aus 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden.

     

    Vertiefende Informationen

      
    • Informationen zum EWärmeG Baden-Württemberg finden Sie auf der Homepage des Umweltministeriums Baden-Württemberg
    • Informationen zum GEG des Bundes finden Sie auf der Homepage desUmweltministeriums Baden-Württemberg
    • Nähere Auskünfte über einzuhaltende Bestimmungen und in der Region tätige Sachverständige erhalten Sie bei der unteren Baurechtsbehörde.
    • Informationen über energieeffiziente und umweltfreundliche Heizsysteme sowie Fördermöglichkeiten erhalten Sie beim Informationsprogramm "Zukunft Altbau" sowie bei den regionalen Energieberatungsagenturen oder der Verbraucherzentrale BW .
    • Weiterführende Informationen erhalten Sie in den folgenden Broschüren:
      • Die Broschüre "Bauen für die Zukunft" beschäftigt sich mit den technischen Eigenschaften von Gebäuden, die den Energiebedarf beeinflussen, und widmet in diesem Zusammenhang ein Kapitel dem Thema "Heizung". Die Broschüre wurde herausgegeben durch die Deutsche Energie Agentur GmbH (dena).
      • Der (kostenpflichtige) "Ratgeber Heizung" in Buchform der Verbraucherzentrale BW wurde im Mai 2023 aktualisiert herausgegeben.
     

    Freigabevermerk

     

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Umweltministerium Baden-Württemberg hat ihn am 31.07.2023 freigegeben.

     
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