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    • Zur Erfüllung rechtlicher Pflichten, Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO
    • im Übrigen, insbesondere bei statistischen Daten und Online-Identifikatoren, auf Grundlage berechtigter Interessen, Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO (siehe unten)
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    Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

     
    • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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    Europäische Union

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    Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

     

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    Hauptbereich

    Gebäudeenergiegesetz (Bundesgesetz) - Erfüllungserklärungen vorlegen

    Das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) vom 8. August 2020 ist am 1. November 2020 in Kraft getreten. Es ist anzuwenden auf Gebäude, soweit sie nach ihrer Zweckbestimmung unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, und deren Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung.

    Das GEG ersetzt die bisher geltende Energieeinsparverordnung (EnEV), das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und das Energieeinsparungsgesetz (EnEG). Damit sind die Anforderungen an den energetischen Zustand sowie die anteilige Nutzung erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs von Gebäuden in einem Gesetz zusammenfassend geregelt.

    Hinweis: In Baden-Württemberg gilt für Bestandsimmobilien auch weiterhin das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG). Es wird nicht durch das GEG ersetzt. Das EWärmeG schreibt den Einsatz erneuerbarer Energien auch für am 1. Januar 2009 bereits errichtete Gebäude vor, wenn eine Heizungsanlage ausgetauscht oder nachträglich eingebaut wird.

    Für alle Bauvorhaben, bei denen bis zum 31. Oktober 2020 der Bauantrag, der Antrag auf Zustimmung oder die Bauanzeige gestellt wurden, ist noch das alte Energieeinsparrecht (EnEV und EEWärmeG) anzuwenden. Für Bauvorhaben, für die der Bauantrag oder die Bauvorlagen im Kenntnisgabeverfahren am 1. November 2020 oder später eingereicht werden, gilt das GEG. Bei nicht genehmigungsbedürftigen, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreien Vorhaben - also beispielsweise bei vielen Sanierungen - gilt der Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung. Liegt dieser nach dem 31. Oktober 2020, ist auch hier das GEG anzuwenden.

    Neben den bereits aus dem EEWärmeG bekannten Erfüllungsoptionen gibt es im GEG für Neubauten die Möglichkeit, die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien auch durch den Einsatz von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien zu erfüllen. Der Wärme- und Kältebedarf muss dabei zu mindestens 15 Prozent gedeckt werden. Für Wohngebäude mit Photovoltaik-Anlagen lässt sich der Nachweis auch über die Anlagengröße führen.

    In der Verordnung zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG-DVO) des Landes Baden-Württemberg ist Folgendes geregelt: Für alle in den Anwendungsbereich des GEG fallenden zu errichtenden Gebäude ist im Auftrag des Bauherrn die Einhaltung der Anforderungen des GEG durch eine Erfüllungserklärung für Neubauten von einem Entwurfsverfasser nach § 43 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) nachzuweisen. Der Bauherr hat die Erfüllungserklärung der Baurechtsbehörde nach Fertigstellung des Gebäudes unverzüglich vorzulegen.

    Wenn bei einem in den Anwendungsbereich des GEG fallenden bestehenden Gebäude Außenbauteile bei beheizten/gekühlten Räumen erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut werden und für das gesamte Gebäude neue Berechnungen durchgeführt werden müssen oder wenn das bestehende Gebäude ausgebaut oder erweitert wird, ist im Auftrag des Eigentümers die Einhaltung der Anforderungen des GEG durch eine Erfüllungserklärung für Bestandsmaßnahmen von einem Ausstellungsberechtigten für Energieausweise nachzuweisen. Der Eigentümer hat die Erfüllungserklärung der Baurechtsbehörde nach Fertigstellung der Maßnahme unverzüglich vorzulegen.

    Die Baurechtsbehörde kann sich durch Kontrollen davon überzeugen, ob die Ausführung von Bau- und Installationsmaßnahmen den Nachweisen und Erklärungen entspricht. Zu diesem Zweck kann sie den Bauherrn und den Eigentümer zur Erteilung der notwendigen Auskünfte und Vorlage der notwendigen Unterlagen verpflichten. Zu diesen Unterlagen zählen der Energieausweis, die Unternehmererklärung, der Inspektionsbericht für Klimaanlagen, der Nachweis über die Lieferung fester, gasförmiger oder flüssiger Biomasse sowie die Vereinbarung und Dokumentation über die Wärmeversorgung im Quartier.

    Voraussetzungen

    Neubau von Gebäuden, die in den Anwendungsbereich des GEG fallen

    Erneuerung, Ersatz, erstmaliger Einbau von Außenbauteilen bei beheizten beziehungsweise gekühlten Räumen bestehender Gebäude, die in den Anwendungsbereich des GEG fallen, wenn für das gesamte Gebäude neue Berechnungen durchgeführt werden, oder Ausbau beziehungsweise Erweiterung bestehender Gebäude

    Verfahrensablauf

    Der Bauherr hat die Erfüllungserklärung für Neubauten der zuständigen unteren Baurechtsbehörde nach Ferstigstellung des Gebäudes unverzüglich vorzulegen.

    Der Eigentümer hat die Erfüllungserklärung für Bestandsmaßnahmen der zuständigen unteren Baurechtsbehörde nach Fertigstellung der Maßnahme unverzüglich vorzulegen.

    Fristen

    - unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes beziehungsweise der Maßnahme

    Unterlagen

    Musterformulare für die Erfüllungserklärung können hier heruntergeladen werden:

    Ggf. sind der Erfüllungserklärung weitere Bescheinigungen beizufügen:

    • ggf. Bescheinigung nach § 96 Absatz 6 GEG über die Deckung des Wärme- oder Kältebedarfs des Gebäudes durch gasförmige Biomasse nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 GEG
    • ggf. Messbeleg über die Dichtheit des Gebäudes
    • ggf. Befreiungsbescheid nach § 102 GEG von den Anforderungen des § 10 Absatz 2 GEG
    • Vorlage weiterer Bescheinigungen auf Verlangen der unteren Baurechtsbehörde

    Kosten

    für die Einreichung der Erfüllungserklärung: keine

    Sonstiges

    keine

    Zuständigkeit

    für die Ausstellung der Erfüllungserklärung:

    • Entwurfsverfasser nach § 43 LBO für zu errichtende Gebäude
    • Ausstellungsberechtigter für Energieausweise nach § 88 GEG für Bestandsmaßnahmen

    für den Empfang der Erfüllungserklärung: die zuständige untere Baurechtsbehörde

    Untere Baurechtsbehörde ist je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde-, Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

    Freigabevermerk

    Stand: 24.04.2023

    Verantwortlich: Umweltministerium Baden-Württemberg

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